Das ist ja zum Glück anders herum. In der Regel werden wir beauftragt. Aber wenn es mal anders ist? Müssen wir künftig auf die Rechtsform der Werbeagentur achten (
www.werbecheck.de )? Ist eine GmbH der GbR oder einem freien Webdesigner künftig vorzuziehen? Wie ordne ich eine KG oder eine OHG ein? Nun, da gibt es bereits Urteile des Bundessozialgerichts aus dem letzten Jahr (
www.steuerzahler.de ). Bei der Kommanditgesellschaft (KG) fällt keine Abgabe an. Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) steht eine Klärung noch aus. Na, wenigstens haben die Gerichte etwas zu tun!
Was ist bei Aufträgen im Ausland? Was ist mit isländischen Künstlern (wir kennen da eine Designerin in Reykjavik)? Müssen die in die deutsche Künstlersozialkasse einzahlen? Auch wenn isländische Webdesigner in Island überhaupt keine Künstler sind und nur für isländische Firmen arbeiten?
Offenbar schon, zumindest laut FAQ der Künstlersozialkasse für Unternehmen und Verwerter, Punkt 11,
www.kuenstlersozialkasse.de ) : „Auch wenn der Künstler ständig im Ausland tätig ist oder im Ausland seinen Wohnsitz hat, besteht für das beauftragende Unternehmen Abgabepflicht.“
Da könnte es einen glatt aufstoßen, wie den Eyjafjallajökull seinerzeit Anfang letzten Jahres!
Für wen muss man denn nun zahlen?"Wer ist nicht künstlersozialabgabepflichtig? Der „Endverbraucher" oder „Privatmann“, der zum Beispiel ein Buch oder eine Eintrittskarte für eine Theateraufführung kauft, ist nicht abgabepflichtig. Denn er ist kein Unternehmer. Die künstlerische oder publizistische Leistung wird nicht verwertet, sondern konsumiert. Auch das Silberbrautpaar hat für das Honorar an eine Musikgruppe bei der Silberhochzeitsfeier keine Künstlersozialabgabe zu zahlen. Es handelt sich um eine „private“ Veranstaltung." (Quelle: FAQ Künstlersozialkasse für Unternehmen und Verwerter, Punkt 2,
www.kuenstlersozialkasse.de )
Ah: die Leistung muss konsumiert (verbraucht) und nicht verwertet (genutzt oder weiterverkauft) werden. Aber wann „konsumiere“ und wann „verwerte“ ich. Lasse ich mir einen Flyer für mein Unternehmen erstellen, verkaufe ich ihn ja nicht weiter. Ich verschenke ihn höchstens. Und „konsumiere“ (im Sinne von aufbrauchen) ich tatsächlich die künstlerische Leistung bei einem Theaterbesuch. Gucke ich dann nicht den anderen Besuchern das Theaterstück vor den Augen weg? Nun ja, zumindest bleibt dar Clown zum nächsten Kindergeburtstag Abgabenfrei. Da haben die Kinder gerade noch mal Glück gehabt!
Wie oft darf man Künstler beauftragen:Und hier wird es richtig lustig!
„Wann werden "nicht nur gelegentlich" Aufträge erteilt? Eine „nicht nur gelegentliche“ Auftragserteilung ist Voraussetzung für die Abgabepflicht als „Eigenwerber“ (Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben) und für die Abgabepflicht nach der „Generalklausel“ (Unternehmen die nicht nur gelegentlich Aufträge „an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen“). Für die Annahme einer nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung reicht bereits eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß aus. Dabei kommt es sowohl auf das Volumen als auch auf die Häufigkeit der Aufträge in einem Zeitraum an. Außerdem ist zu beachten, dass ein (Gesamt-)Auftrag, der sich aus einer Mehrzahl von künstlerischen oder publizistischen Einzelleistungen zusammensetzt, bereits zur Abgabepflicht führen kann. Folglich reicht in vielen Fällen schon eine einmal jährliche Auftragserteilung oder Nutzung aus - genauso wie eine größere Anzahl kleinerer Aufträge, die, im Einzelnen betrachtet, nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein müssen.“ (Quelle: FAQ Künstlersozialkasse für Unternehmen und Verwerter, Punkt 7,
www.kuenstlersozialkasse.de ) Die Künstlersozialkasse informiert in ihrem Infoblatt folgendermaßen: „Beispiel: Ein Gewerbetrieb lässt sich eine Werbebroschüre gestalten. Die Erstellung der Broschüre beinhaltet diverse Einzelleistungen wie z.B. Entwurf, Struktur, grafische Gestaltung (Farben, Schriften, Logos etc.), Fotografie, Texte. Der Gewerbebetrieb wird damit zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.“
Also eigentlich immer! Im Werbebereich ein super Freibrief zum Kasse machen!
Für wen muss man denn nun zahlen?„Wer ist Künstler oder Publizist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes? Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Eine weitere eindeutige gesetzliche Definition gibt es nicht, weil der Begriff des Künstlers oder Publizisten sich nicht absolut festlegen lässt.“(Quelle: FAQ Künstlersozialkasse für Unternehmen und Verwerter, Punkt 11,
www.kuenstlersozialkasse.de )
Respekt vor dem guten alten HTML-Tag! Mit jedem Tastenanschlag schaffen wir also darstellende oder bildende Kunst. Da bekommt man schon Ehrfurcht vor der eigenen Tätigkeit!
Für was muss man zahlen:"Worauf ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen? Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte ( z. B. Gagen, Honorare, Tantiemen ) zu zahlen, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören auch alle Nebenkosten, z. B. Telefon- und Materialkosten.“ (Quelle: FAQ Künstlersozialkasse für Unternehmen und Verwerter, Punkt 9,
www.kuenstlersozialkasse.de )
Das ist vollkommen klar. Unsere Telefone waren schon immer echte Künstler!
Informationsschrift der Künstlersozialkasse zur Künstlersozialabgabe:
www.kuenstlersozialkasse.de