Screen/Webdesign: Begrifflichkeiten oder von Künstlern
und bunten Seiten (eine ironische Betrachtung über Sinn
und Unsinn der Künstlersozialabgabe für Webdesigner)
 
 

Die Vorgeschichte

Die deutsche Rentenversicherung informierte einen unserer Kunden, dass er wegen unserer Arbeitsleistung zur Abgabenpflicht laut Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) verpflichtet sein könnte. Originalauszug aus dem Schreiben der deutschen Rentenversicherung: „Sie verfügen über einen Internetauftritt. Die Homepage wurde von der Fa. ISS Oberlausitz erstellt und es wird angenommen, dass für die Erstellung dieser Homepage ein Entgelt bzw. Honorar gezahlt wurde. Die Fa. ISS Oberlausitz ist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ein selbstständiger Künstler."

Wir haben also recherchiert, warum unsere Agentur, in welcher Programmierer, Coder und Sachbearbeiter arbeiten, für die deutsche Rentenversicherung (die treibt die Gelder für die Künstlersozialkasse ein) ein selbstständiger Künstler ist. Und siehe da: es liegt am Berufsbild des Webdesigners: „Auch ein Webdesigner ist künstlerisch tätig - mit der Folge, dass Sie als Auftraggeber Künstlersozialabgabe für seine Leistungen abführen müssen. Das entschied das Bundessozialgericht“ Quelle: www.selbststaendigentipps.de

Hier finden Sie das Urteil vom 16.03.2008 des Bundessozialgerichts: www.selbststaendigentipps.de
 

Zuerst einmal eine Richtigstellung für unsere Kunden

Liebe Mitarbeiter der Künstlersozialkasse und der Deutschen Rentenversicherung! Wir sind weder künstlerisch noch publizistisch tätig! Lest es auf unserer Website nach, bevor ihr unsere Kunden anschreibt (Webdesign )! Wir sind keine Künstler, sondern Handwerker! Schlagt bei Wikipedia den Beruf des Webdesigners nach (de.wikipedia.org/wiki/Webdesigner ). Webdesign beinhaltet sowohl die grafische Gestaltung der Seite (Screendesign, http://de.wikipedia.org/wiki/Screendesign ), die Konzeption, Aufbau und die Nutzerführung (Interface Design, de.wikipedia.org/wiki/Interface_Design ), sowie die HTML/CSS-Umsetzung und Programmierung, de.wikipedia.org/wiki/Programmierer . Selten wird der komplette Umfang des Webdesigns von einer einzigen Person abgedeckt. Vielmehr spezialisiert sich der Webdesigner auf ein einzelnes Spezialgebiet. Genau das hat unsere Agentur getan. Wir haben uns auf die technische Umsetzung und Programmierung von Webseiten spezialisiert. Und daran ist nichts, was einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit entspricht. Es lebe das gute alte Handwerk!

Wenn Sie von und eine Lizenz unseres CMS-Systems BLUEPAGE erwerben, erhalten Sie ein Software-Paket. Bei Software-Lizenzen fallen ebenso keine Abgaben an die Künstlersozialkasse an.

In der Regel erfolgt eine Beauftragung Ihrer Firma einmalig an uns, da Sie mit unserem CMS Ihren Seiten selbst pflegen können. Auch damit entfallen etwaige Abgaben an die Künstlersozialkasse. Sie müssen Abgaben nur leisten, wenn den entsprechenden Berufsgruppen „nicht nur gelegentlich“ Aufträge erteilten.

Siehe: FAQ der Künstlersozialkasse für Unternehmen und Verwerter, Punkt 19, www.kuenstlersozialkasse.de )
Sind Zahlungen an Webdesigner abgabepflichtig? Entgelte, die für die Erstellung oder Änderung von Internetseiten an Webdesigner gezahlt werden, sind an die Künstlersozialkasse zu melden.
Webdesigner gehören nach dem KSVG zum Personenkreis der Künstler und Publizisten, wenn sie Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten für Internet und Internetpräsentationen mitgestalten und programmieren. Zur künstlerischen Tätigkeit dieser Personen gehört neben der Konzeptionierung auch die Realisierung von Bildschirmseiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter Verwendung spezieller Software.
Die Internetauftritte der Auftraggeber sind gemeinhin der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnen. Deswegen kommt es auf das Ausmaß der gestalterischen Freiheit bei ihrer Erstellung nicht an. Auch wenn die Auftraggeber im Einzelfall enge Vorgaben berücksichtigt sehen wollen, ist dies für die Beurteilung der Webdesignertätigkeit unerheblich. Es reicht insoweit aus, dass die berufliche Tätigkeit zu Werbezwecken dient. Ebenso ist es unerheblich, wenn der Auftragnehmer keine künstlerische Ausbildung, etwa als Grafiker, absolviert hat (vgl. BSG - Urteile vom 07.07.2005 - B 3 KR 29/04 und B 3 KR 37/04).
Nur, wenn von vornherein keinerlei gestalterische Leistungen (z. B. Grafikleistungen) mit erbracht werden und es sich somit lediglich um die technische Einrichtung und Pflege von Internetseiten handelt, bei der ein Internetauftritt im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Sicherung gegen Viren und Nutzerfreundlichkeit o. ä. strukturiert und betreut wird (= Tätigkeit eines Webmasters, Webadministrators, Programmierers), gehören diese Entgelte nicht zur Bemessungsgrundlage.
 

Gibt es überhaupt handwerkliche Tätigkeit beim Webdesign?

Oder anders gefragt: wird HTML-Code überhaupt noch von Hand geschrieben? Schreibt sich PHP oder JavaScript neuerdings von alleine? Hier behauptet doch allen Ernstes die Künstlersozialkasse, dass die Umsetzung des Layouts von speziellen Programmen übernommen wird! Vermutlich wird sich das auf Programme wie Dreamweaver oder Flash beziehen. Ist schon klar, wir ziehen zweimal mit der Mouse und ruck zuck ist die Seite fertig. Dem vorausgegangen ist natürlich ein wochenlanger künstlerischer Findungsprozess über Design und Inhalt der Seite.

Wenn es wirklich so wäre, würden wir sicher das Zehnfache verdienen und müssten nicht tagelang an einer Seite schnitzen! Die wäre ja dann mit zwei Klicks fertig! Ein traumhafter Stundensatz! Uns ist dann auch völlig unklar, warum es unzählige Fachzeitschriften und Fachbücher gibt, voll mit Informationen über neue Funktionen oder mit Tipps und Tricks zur Optimierung von HTML-Code. Allein eine Google-Anfrage nach „CSS3“ ergab heute volle 21.700.000 Treffer! Warum beschäftigen sich so viele im Netz mit den neuen Möglichkeiten unter CSS3, wenn sich das glatt von alleine macht? Und überhaupt liebe KSK: Noch nie was von dynamischen Webseiten gehört?

Nach unserer Meinung wird hier ein ganzer Berufszweig durch die Künstlersozialkasse degradiert und verunglimpft. Und da wir ja diesem Berufszweig angehören, sind wir jetzt echt beleidigt!
 

Dürfen wir uns überhaupt noch Webdesigner nennen?

Müssen wir nun künftig das Wort Webdesign aus unseren Referenzen streichen? Was ist aus dem guten alten Screendesign geworden? Ist es pfiffiger, nun nur noch von Programmierung zu sprechen? Ist das nicht vermessen, da Auszeichnungssprachen wie HTML, CSS und XML ja eigentlich keine echten Programmiersprachen sind? Gehen nun bald die PHP-Programmierer auf die Barrikaden, da sie Ihren Berufsstand durch die HTML/CSS-Coder verunglimpft sehen?

Früher war alles ganz einfach definiert: Screendesign war die grafische Erstellung des Layouts, Webdesign die technische Umsetzung. Mit den Jahren wurden diese Begriffe immer mehr verwässert. Bei Wikipedia liest es sich nun so, als wäre Screendesign eine Unterkategorie des Webdesign. Diese begriffliche Verwässerung und Vermischung ist glatt an uns vorbei gegangen. Was nicht so tragisch wäre, wenn unsere Kunden nun nicht zusätzliche Arbeit haben, da sie unsere Rechnungen an die Deutsche Rentenversicherung zur Richtigstellung schicken werden müssen! Tja, und wir werden die Gesellschaftsform ändern müssen!
 

Müssen wir nun eine GmbH werden?

Wir sind eine Inhabergeführte Agentur und waren auch immer stolz darauf. Aber nun? Falls wir jemals gegen Rechnung bunte Bildchen malen möchten (und sei es auch nur das kleinste Banner), sollten wir also sicherheitshalber eine GmbH gründen. Ist das zu fassen? Jetzt sind wir Künstler, in einer GmbH sind wir es nicht mehr?

Und selbst wenn auch weiterhin der erheblich größere Teil unserer Arbeit als nicht künstlerisch oder publizistisch eingestuft werden dürfte, werden wir die Unternehmensform wechseln müssen. Wir nehmen an, dass es nicht reichen wird, die Künstlersozialkasse auf den Schwerpunkt unserer Tätigkeit hinzuweisen. Es ist ja viel lukrativer, erst einmal alle Kunden anzuschreiben und pauschal auf dem eingestuften Tätigkeitsbild des Webdesigners zu beharren!

Weil wir nicht möchten, dass unsere Kunden mit Abgabenschreiben belästigt werden, werden wir in eine andere Rechtsform gezwungen? Warum zum Teufel zahlen wir Gewerbesteuer? Warum mussten wir uns überhaupt privat Renten- und Krankenversichern? Also auf geht’s: Steuerberater beauftragen, Handelsregistereintrag ändern, sinnlos Geld ausgeben, sinnlos Zeit verblasen! Super, wir haben ja auch sonst nichts vor! Danke Deutsche Rentenversicherung! Danke Künstlersozialkasse!
 

Was ist, wenn wir einen Auftrag vergeben? Ein kleiner Leitfaden.

Das ist ja zum Glück anders herum. In der Regel werden wir beauftragt. Aber wenn es mal anders ist? Müssen wir künftig auf die Rechtsform der Werbeagentur achten (www.werbecheck.de )? Ist eine GmbH der GbR oder einem freien Webdesigner künftig vorzuziehen? Wie ordne ich eine KG oder eine OHG ein? Nun, da gibt es bereits Urteile des Bundessozialgerichts aus dem letzten Jahr (www.steuerzahler.de ). Bei der Kommanditgesellschaft (KG) fällt keine Abgabe an. Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) steht eine Klärung noch aus. Na, wenigstens haben die Gerichte etwas zu tun!

Was ist bei Aufträgen im Ausland?

Was ist mit isländischen Künstlern (wir kennen da eine Designerin in Reykjavik)? Müssen die in die deutsche Künstlersozialkasse einzahlen? Auch wenn isländische Webdesigner in Island überhaupt keine Künstler sind und nur für isländische Firmen arbeiten?
Offenbar schon, zumindest laut FAQ der Künstlersozialkasse für Unternehmen und Verwerter, Punkt 11, www.kuenstlersozialkasse.de ) : „Auch wenn der Künstler ständig im Ausland tätig ist oder im Ausland seinen Wohnsitz hat, besteht für das beauftragende Unternehmen Abgabepflicht.“

Da könnte es einen glatt aufstoßen, wie den Eyjafjallajökull seinerzeit Anfang letzten Jahres!

Für wen muss man denn nun zahlen?

"Wer ist nicht künstlersozialabgabepflichtig? Der „Endverbraucher" oder „Privatmann“, der zum Beispiel ein Buch oder eine Eintrittskarte für eine Theateraufführung kauft, ist nicht abgabepflichtig. Denn er ist kein Unternehmer. Die künstlerische oder publizistische Leistung wird nicht verwertet, sondern konsumiert. Auch das Silberbrautpaar hat für das Honorar an eine Musikgruppe bei der Silberhochzeitsfeier keine Künstlersozialabgabe zu zahlen. Es handelt sich um eine „private“ Veranstaltung." (Quelle: FAQ Künstlersozialkasse für Unternehmen und Verwerter, Punkt 2, www.kuenstlersozialkasse.de )

Ah: die Leistung muss konsumiert (verbraucht) und nicht verwertet (genutzt oder weiterverkauft) werden. Aber wann „konsumiere“ und wann „verwerte“ ich. Lasse ich mir einen Flyer für mein Unternehmen erstellen, verkaufe ich ihn ja nicht weiter. Ich verschenke ihn höchstens. Und „konsumiere“ (im Sinne von aufbrauchen) ich tatsächlich die künstlerische Leistung bei einem Theaterbesuch. Gucke ich dann nicht den anderen Besuchern das Theaterstück vor den Augen weg? Nun ja, zumindest bleibt dar Clown zum nächsten Kindergeburtstag Abgabenfrei. Da haben die Kinder gerade noch mal Glück gehabt!

Wie oft darf man Künstler beauftragen:

Und hier wird es richtig lustig!

„Wann werden "nicht nur gelegentlich" Aufträge erteilt? Eine „nicht nur gelegentliche“ Auftragserteilung ist Voraussetzung für die Abgabepflicht als „Eigenwerber“ (Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben) und für die Abgabepflicht nach der „Generalklausel“ (Unternehmen die nicht nur gelegentlich Aufträge „an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen“). Für die Annahme einer nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung reicht bereits eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß aus. Dabei kommt es sowohl auf das Volumen als auch auf die Häufigkeit der Aufträge in einem Zeitraum an. Außerdem ist zu beachten, dass ein (Gesamt-)Auftrag, der sich aus einer Mehrzahl von künstlerischen oder publizistischen Einzelleistungen zusammensetzt, bereits zur Abgabepflicht führen kann. Folglich reicht in vielen Fällen schon eine einmal jährliche Auftragserteilung oder Nutzung aus - genauso wie eine größere Anzahl kleinerer Aufträge, die, im Einzelnen betrachtet, nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein müssen.“ (Quelle: FAQ Künstlersozialkasse für Unternehmen und Verwerter, Punkt 7, www.kuenstlersozialkasse.de ) Die Künstlersozialkasse informiert in ihrem Infoblatt folgendermaßen: „Beispiel: Ein Gewerbetrieb lässt sich eine Werbebroschüre gestalten. Die Erstellung der Broschüre beinhaltet diverse Einzelleistungen wie z.B. Entwurf, Struktur, grafische Gestaltung (Farben, Schriften, Logos etc.), Fotografie, Texte. Der Gewerbebetrieb wird damit zur Künstlersozialabgabe verpflichtet.“

Also eigentlich immer! Im Werbebereich ein super Freibrief zum Kasse machen!

Für wen muss man denn nun zahlen?

„Wer ist Künstler oder Publizist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes? Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Eine weitere eindeutige gesetzliche Definition gibt es nicht, weil der Begriff des Künstlers oder Publizisten sich nicht absolut festlegen lässt.“(Quelle: FAQ Künstlersozialkasse für Unternehmen und Verwerter, Punkt 11, www.kuenstlersozialkasse.de )

Respekt vor dem guten alten HTML-Tag! Mit jedem Tastenanschlag schaffen wir also darstellende oder bildende Kunst. Da bekommt man schon Ehrfurcht vor der eigenen Tätigkeit!

Für was muss man zahlen:

"Worauf ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen? Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte ( z. B. Gagen, Honorare, Tantiemen ) zu zahlen, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören auch alle Nebenkosten, z. B. Telefon- und Materialkosten.“ (Quelle: FAQ Künstlersozialkasse für Unternehmen und Verwerter, Punkt 9, www.kuenstlersozialkasse.de )

Das ist vollkommen klar. Unsere Telefone waren schon immer echte Künstler!

Informationsschrift der Künstlersozialkasse zur Künstlersozialabgabe: www.kuenstlersozialkasse.de
 

Fazit

Die Frage ist nicht, ob man sich als Dienstleister überhaupt als Künstler fühlt oder wie der Webdesigner selbst seine Arbeit einschätzt. Hand aufs Herz! Es gibt wirklich genügend Seiten im Web, deren künstlerischer Anspruch dermaßen dürftig ist, dass eine künstlerische Abgabe auf diese Seiten fast lächerlich wirkt. Das soll natürlich nicht pauschalierend wirken. Aber muss man für Tätigkeiten in der Werbung, für das erstellen einer Visitenkarte, eines Briefkopfes, eines Flyers oder einer Website allen ernstes einen künstlerischen Anspruch durchfechten? Ist jeder, der kreativ arbeitet automatisch ein Künstler? Und warum können die Künstler ihre Sozialabgaben nicht selbst bei der Künstlersozialkasse bezahlen? Warum werden die Auftraggeber zur Kasse geben welche meist davon überhaupt nichts ahnen? Und das rückwirkend über Jahre! Es ist auch absolut unerheblich, ob der beauftragte „Künstler“ überhaupt bei der Künstlersozialkasse versichert ist. Sie haben einen freiberuflichen Webdesigner beauftragt, sie müssen zahlen. Der Begriff „Abzocke“ dürfte hier noch untertrieben sein. Unsere Rechtsprechung trägt wahrlich seltsame Früchte!
 

Unterschriften-Petition gegen die Künstlersozialabgabe

Auf den Webseiten der www.kskontra.de können Sie sich kritische mit der Künstlersozialabgabe auseinander setzen und an einer Unterschriften-Petition teilnehmen www.kskontra.de/mitmachen.htm .

Anke Hojenski
04.03.2011
 

Ihre Meinung zur Künstlersozialabgabe für Webdesigner


Hallo ISS-Team,

nach meiner Meinung müsste eine Künstlersozialabgabe nur für einen wirklichen Künstler fällig sein. Man kann eigentlich den Bereich Screendesign im Webdesign nicht als Kunst bezeichnen. Für jeden ungeübten, der sich mit Hilfe eines Tutorials bzw. eines Buches in Photoshop eingearbeitet hat,
ist es möglich ein Screendesign in 30 min zu entwickeln.

In diesem Programm gibt es Hilfsmittel mit den man einen Farbverlauf in einem Kasten und diesen dann mit Schatten unterlegen kann ganz simple ist. Diese angebliche Kunst basiert auf mathematischen Algorithmen. Seit wann bitteschön ist Mathematik Kunst? Die Mathematik ist ein Gesetz, welches fest steht. 1x1 wird immer 1 sein, man kann doch in dem Bereich nicht kreativ sein!

Wahre Kunst ist es, einen Kasten mit Farbverlauf auf einen Platt Papier zu zaubern, der dann noch Schatten besitzt.
Denn da kann man auch über die Mathematischen Gesetze hinaus zeichnen!

Ein Kunstwerk welches digital entsteht kann man nur dann als Kunstwerk bezeichnen, wenn das Motiv selber Fotografiert wurde und anschließend auch selber nachbearbeitet wurde. Oder wenn ein Bild, welches aus Elementen besteht, ist auch nur dann als Kunst zu verstehen, wenn man das Bild als Bild sieht und nicht als Konzept für ein Projekt.

Ein Screendesign lässt sich auf Plazieren von Elementen in einen vorgegeben Bereich reduzieren, so was kann man definitiv nicht als Kunst bezeichnen! Demzufolge wäre auch als Kunst zu bezeichnen, wenn ein Kind welches einen Würfel in dem dazu vorgegeben Schlitz wirft.

Bianca Beck
Bianca Beck (06.03.2011 - 10:49 Uhr)

Hallo Bianca,

es gibt auch sehr viele kreative Layouts, denen man schon ansieht, dass sie viel Arbeit gemacht haben (z. B. bei Nike die kreative Darstellung der Entwicklung eines Sportschuhs: www.nike.com/jumpman23/historyofflight). Aber ist das nun schon Kunst oder einfach nur kreative Werbung? Für mich ist Werbung zwar durchaus kreativ, aber keine Kunst. Kunst ist für mich etwas, was über Jahre Bestand hat. Also zum Beispiel ein Gemälde in einem Museum. Auch ein Alleinunterhalter oder ein Zauberkünstler bei der Betriebsfeier ist für mich keine Kunst, sondern Unterhaltung. Ein Theaterstück ist dagegen Kunst. Laut Künstlersozialkasse ist dies aber alles Kunst. Für unsere Branche bedeutet das, alles was mit gestalterischer Werbung zu tun hat, egal ob Print oder Web, ist als Kunst zu betrachten und somit künftig abgabenpflichtig. Noch mehr ärgert, dass einen Anteil an der gekauften „Kunst“ der Auftraggeber zahlen muss und das auch, wenn der „Künstler“ überhaupt nicht über die Künstlersozialkasse versichert ist.

Anke
Anke Hojenski (08.03.2011 - 07:46 Uhr)


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